Information zur Brauchwassernutzung
In Rheinland-Pfalz wurde kürzlich durch eine Querverbindung zwischen dem Brauchwassernetz eines Anschlussnehmers und der öffentlichen Trinkwasserversorgung eine Verunreinigung im öffentlichen Trinkwassernetz festgestellt.
Wir möchten mit der anschließenden Information alle Bürgerinnen und Bürger unserer Verbandsgemeinde über diese Problematik informieren. Die Information wurde in Abstimmung zwischen der Landesgruppe des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW), dem Gemeinde- und Städtebund und dem Ministerium für Umwelt und Forsten erarbeitet.
Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass für alle Nutzungen des Regenwassers oder Brunnenwassers zu Brauchwasserzwecken im Haushalt nach der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Verbandsgemeinde eine Befreiung zu beantragen ist.
Gemäß § 21 der Entgeltsatzung Abwasser sind dann die eingeleiteten Wassermengen durch private geeichte Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen und der Verbandsgemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats nachzuweisen.
Keine Befreiung ist für die außerhäusliche Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser, insbesondere für die Garten- und Rasenbewässerung erforderlich.
Nutzung eigener Brunnen / Regenwasser
Bei der Verwendung von Brunnen- oder Regenwasser zu Brauchwasserzwecken im Haushalt, für die Gartenbewässerung und die Toilettenspülung, sind einige wichtige Hinweise zu beachten.
1. Fehlanschlüsse
Die Installation von Trinkwasserleitungen darf nur von einem zugelassenen Installationsunternehmen erstellt werden. Die Herstellung von Brauchwasserleitungen innerhalb des Hauses im Do-it-yourself-Verfahren kann u. a. zu Fehlanschlüssen –unzulässigen Verbindungen mit dem öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz- führen. Unser Lebensmittel Nr. 1, das Trinkwasser, ist gefährdet, weil es durch einen solchen Fehlanschluss bakteriologisch und/oder chemisch verunreinigt werden kann. Damit wird u. U. eine Vielzahl unserer Mitbürger einem hohen gesundheitlichen Risiko ausgesetzt. Installationsarbeiten sollten daher immer von einem fachkundigen Installateur durchgeführt werden.
Es käme niemand auf die Idee, Gasleitungen in eigener Zuständigkeit zu verlegen.
2. Anschluss- und Benutzungszwang
Die Verbandsgemeinde hat für die Wasserversorgung gemäß § 26 der Gemeindeordnung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorgeschrieben. Durch den Anschluss- und Benutzungszwang ist jeder Grundstückeigentümer verpflichtet, sein Grundstück nicht nur an das öffentliche Trinkwassernetz anzuschließen, sondern auch seinen Wasserbedarf aus der öffentlichen Wasserleitung zu decken. Gegenüber dem Träger der Abwasserbeseitigung, das sind bei uns ebenfalls die Verbandsgemeindewerke, ist die Verwendung von Brauchwasser im Haushalt anzuzeigen. Der Grundstückseigentümer ist aber auch verpflichtet, eine Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt zu geben.
Da die Abwassergebühren nach dem Trinkwasserbezug berechnet werden, würde das durch Brauchwassernutzung anfallende Abwasser, das nicht über den Trinkwasserzähler erfasst wird, zu Lasten der Allgemeinheit über die Kanalisation abgeleitet und auf der Kläranlage gereinigt werden. Die Verbandsgemeinde kann daher die Installation weiterer Wasserzähler verlangen, der die Brauchwassermenge erfasst.
3. Wasserrechtliche Zulassung
Unabhängig vom Verwendungszweck sind die Errichtung und die Nutzung eines Brunnens zur Eigenwasserversorgung mit Wasser zulassungspflichtig (§ 2 und § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes i. V. m. § 42 Landeswassergesetz).
Die für die wasserrechtliche Zulassung zuständige untere Wasserbehörde (Kreisverwaltung Südwestpfalz) erteilt auf Antrag (s. auch Punkt 4.) nach vorangegangener Prüfung eine „wasserrechtliche Erlaubnis“.
Darüber hinaus muss die Errichtung einer Eigenwasserversorgungsanlage gemäß den Allgemeinen Versorgungsbedingungen Wasser bzw. nach der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land gemeldet werden.
4. Antrag
Der in vierfacher Ausfertigung bei der unteren Wasserbehörde (Kreisverwaltung Südwestpfalz) einzureichende Antrag sollte mindestens enthalten:
• Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (s. Punkt 2.)
• Übersichtslageplan (topografische Karte o. ä.)
• Lageplan (Maßstab 1:1000 oder Katasterplan)
• Beschreibung (Verwendungszweck, Brunnenart, Entnahmemenge)
• Skizzierte Darstellung der Entnahmevorrichtung (Brunnen, Schürfgrube)
5. Noch Fragen?
Weitere Informationen können Sie bei den Verbandsgemeindewerken Zweibrücken-Land, Tel.-Nr. 06332 8062603 oder 8062602 erhalten.
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